Satzung der Arbeitsgemeinschaft deutscher TCM-Apotheken
Version 5 vom 01.11.2002
§1 Name der Arbeitsgemeinschaft (Ag)
Die Arbeitsgemeinschaft führt nach außen den Namen
Arbeitsgemeinschaft deutscher TCM-Apotheken
§2 Ziele der Ag
Die Ziele der Ag sind:
- Qualitätssicherung im Umgang mit chinesischen Heilkräutern
- Klärung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit TCM
- Informationsaustausch zur TCM unter den Mitgliedern sowie mit
Verordnern und Lieferanten
- Ansprechpartner für die Öffentlichkeitsarbeit (Behörden, Kammern,
Medien ...)
- Fortbildung im Bereich der TCM
§3 Mitgliedschaft und Aufnahme in die Ag
Die Mitgliedschaft steht allen öffentlichen Deutschen Apotheken offen.
Sie ist schriftlich beim Ag-Vorstand zu beantragen. Mitglied wird die
jeweilige Apotheke als Ganzes. Auch bei Anwesenheit mehrerer Vertreter hat
eine Apotheke jeweils nur eine Stimme. Vor der Abstimmung ist der Versammlung genügend Zeit zur
vertraulichen Besprechung zu geben. Rein wirtschaftliche Gründe sind für
eine Ablehnung nicht ausreichend. Dem Antrag auf Aufnahme muss mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder stattgegeben werden. Im Falle einer Ablehnung bleibt es dem
Vorstand überlassen, dem Antragsteller die Begründung bekannt zu geben.
Neue Mitglieder werden erst nach dem ersten Erscheinen auf einem
Treffen Mitglied.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorstand
mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Quartals. Damit
endet auch die Beitragspflicht zum Ende dieses Quartals. Bereits gezahlte
Beiträge verfallen ersatzlos.
Gründe für einen Ausschluss sind:
- gröblicher Verstoß gegen die Ziele der Ag und schwere Schädigung
des Ansehens der Ag
- insbesondere Verstoß gegen die Verpflichtung zu kollegialem
Konkurrenzverhalten.
- rückständige Beiträge nach vorheriger Mahnung
Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
Der Vorstand teilt dies dem Mitglied innerhalb von 8 Tagen mit. Die
Abstimmung kann auf schriftlichem Wege erfolgen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung der
Beiträge aus der Ag.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Verfolgung der Ziele nach
§2.
Zu den Inhalten der Mitgliederversammlungen der Ag sind die Mitglieder
zu Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
nach Art, Höhe und Fälligkeit festgelegten Beiträge pünktlich zu
entrichten.
Verstößt ein Mitglied gegen den Grundsatz des kollegialen
Konkurrenzverhaltens oder die Ziele der Ag, soll der Vorstand darüber
informiert werden. Bei Bedarf wird ein Vorstandsmitglied versuchen, die
Probleme in einem persönlichen Gespräch auszuräumen. Führt dieses
Gespräch nicht zu dem gewünschten Ergebnis, kann der Vorstand ein
weiteres persönliches Gespräch unter Moderation eines individuell zu
benennenden Ag-Mitglieds veranlassen. Bestehen die Probleme auch nach
diesem Gespräch weiter, wird der Fall auf der nächsten
Mitgliederversammlung zur Diskussion
§6 Beitrag
Der Beitrag beträgt jährlich EUR 300,- und ist jeweils spätestens bis
zum 31.01.des laufenden Jahres per Bankeinzugsermächtigung (Kassenwart)
zu entrichten.
Ca. EUR 90,- des Beitrages sind für die bei den Treffen anfallenden
Tagungspauschalen vorgesehen (voraussichtlich 2x / Jahr zu je ca. EUR 45,-.
Bei Nichterscheinen auf einem Treffen erfolgt keine Rückerstattung, der
komplette Beitrag verbleibt in der Kasse der Ag.
§7 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Die Organe der Ag bestehen aus:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen und arbeitet ehrenamtlich:
- 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
- Beisitzer für besondere Aufgaben
Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt. Die Wahl
kann als Gesamtwahl des Vorstandes oder als Einzelwahl von Mitgliedern
erfolgen. Es wird auf Vorschlag offen gewählt mit einfacher Mehrheit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf eines Jahres aus, so bleibt
der restliche Vorstand als beschlussfassendes Organ bis zum Ablauf seiner
Amtsperiode bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§9 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Dem Vorstand obliegt die Organisation der Treffen der Ag (Einladung,
Tagungsprogramm ...) und die Verwaltung des Ag-Vermögens.
- Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand unter sich im
gegenseitigen Einvernehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
- Der Vorstand vertritt die Ag nach außen.
§10 Ag-Treffen
Die Termine für die nächsten Ag-Treffen finden nach Absprache der
Mitglieder auf dem aktuellen Treffen statt (Ort und Zeit).
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann jederzeit eine
außerordentliche Sitzung einberufen werden. Hierzu müssen mind. 25% der
Ag-Mitglieder den Antrag stellen.
Einmal jährlich müssen folgende Punkte in der Tagesordnung vorgesehen
sein:
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes und seiner Mitglieder
- Neuwahlen des Vorstandes
- Antrag auf Änderung der Satzung und Beitragsordnung (einzureichen
mind.4 Wochen vor einem Treffen)
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Versammlung
gestellten Anträge. Bei Wahlen mit Beschlussfassung wird offen
abgestimmt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
erschienen Mitglieder.
Eine Rückfrage bei den bei der Abstimmung nicht anwesenden Mitglieder ist
nicht erforderlich.
Ein Mitglied darf max. 2x in Folge die Treffen der Ag versäumen, beim
3. mal in Folge erfolgt der Ausschluss aus der Ag.
Jede Apotheke kann einen Vertreter der Apotheke zu den Treffen
schicken. Es muss nicht der Apothekenleiter selbst erscheinen.
Der Vertreter muss aber vom Apothekenleiter für alle die Ag betreffenden
Entscheidungen bevollmächtigt sein (z.B. Abstimmungen) und sich ebenso
aktiv an Treffen beteiligen.
§11 Änderung und Inkrafttreten der Satzung
Änderungen der Satzung sowie der Beitragsordnung bedürfen der
einfachen Mehrheit der anwesenden Ag-Mitglieder.
Inkrafttreten Version 2: 16.09.2000
Inkrafttreten Version 3: 01.07.2001
Inkrafttreten Version 4: 01.06.2002
Inkrafttreten Version 5: 01.11.2002
|